Wir sind nach dem Betäubungsmittelgesetz (§§ 35/36) als Drogentherapieeinrichtung anerkannt. Anstatt eine Strafe im Gefängnis abzuleisten, kannst du zu uns kommen und nüchternes Leben lernen. Unsere Selbsthilfe-Gemeinschaft gibt Dir diese Chance.
Wenn du aus der Haft heraus zu uns kommen möchtest, gelten folgende Bedingungen
- Wir brauchen eine Schriftliche Bewerbung mit einem Motivationsschreiben, Lebenslauf und Suchtverlauf
- Wir benötigen von deiner Drogenberatung oder vom Sozialdienst im Gefängnis eine Stellungnahme, die deinen Aufenthalt bei den Fleckenbühlern befürwortet.
- Dann erhältst du einen verbindliche Aufnahmetermin.
- Kopie eines gültigen Ausweises/Passes
- Eine Kostenzusage ist nicht notwendig
Ohne diese Formalitäten kann bei einer gerichtlichen Auflage keine Aufnahme erfolgen.
Wir möchten dich darauf hinweisen, dass die Fleckenbühler keine bequeme Alternative zum Gefängnis sind. Vielmehr gehen wir davon aus, dass du ernsthaft etwas an deinem Leben ändern willst. Begreife dies als echte Chance, die du dir erarbeitest. Bei gerichtlicher Auflage nach §§ 35/36 BtMG entfällt die 14-tägige Probezeit.
Alle Infos zum § 35 BtMG Therapie statt Strafe findest du beispielsweise hier.
Deine Kontaktperson für die Aufnahme mit § 35 BtMG
Marco Zindler
Verwaltung
ed.relheubnekcelfeid@reldniz.m
Tel: 069 949449-21
Fax: 069 677354-113
„Der § 35 war meine Rettung. Er hat mir die Chance gegeben, gegen meine Sucht anzukämpfen. Dank Fleckenbühl habe ich meinen Schulabschluss, den Führerschein und ein ganz neues Leben!“
Marcel , 34 aus Chemnitz
Das unterscheidet uns von anderen Therapie-Einrichtungen
- Echte Arbeit, Einführung ins Arbeitsleben und damit soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
- anerkannte Einrichtung nach §35,36 mit viel Erfahrung
- Die Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt
- Fortführung der Behandlung bei Betäubungsmittelabhängigkeit durch Hilfe zur Selbsthilfe
- berufliche Rehabilitation und Perspektive auf abgeschlossene Berufsausbildungen